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   LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09   

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https://dejure.org/2011,5425
LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09 (https://dejure.org/2011,5425)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.10.2011 - L 2 U 1138/09 (https://dejure.org/2011,5425)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - L 2 U 1138/09 (https://dejure.org/2011,5425)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 - Infektionskrankheit - eigenständiges Tatbestandsmerkmal: besondere Ansteckungsgefahr - Ausübung von Hilfstätigkeiten ohne ausreichenden Hand- und Mundschutz - Pflegehelfer auf Intensivstation mit ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pneumonie ist wegen besonders erhöhter Infektionsgefahr als Berufskrankheit anzuerkennen; Anerkennung einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 3101 in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 3101 in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09
    Die besondere Gefahrenexposition kann sich aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit, nämlich des Personenkreises oder der Objekte, mit oder an denen zu arbeiten ist, und der Übertragungsgefährlichkeit der ausgeübten Verrichtungen ergeben, die sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit und nach der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährlichen Handlungen bestimmt (vgl. Urteil des BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R).

    Das BSG hat seine frühere Rechtsprechung zur BK 3101, dass die notwendige Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit den Nachweis einer berufsbedingten besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr erfordere, mit dem Urteil vom 02.04.2009 (B 2 U 30/07 R, = BSGE 103, 45-54, zitiert nach , dort RdNr. 19 ff.) dahingehend präzisiert, dass die besondere Infektionsgefahr nicht Bestandteil eines Ursachenzusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und Infektionskrankheit ist.

    Für die Feststellung einer Infektion mit dem HBV als BK 3101 infolge einer besonderen Gefahrenexposition hatte das BSG vor Ergehen des bereits in Bezug genommenen Urteils vom 02.04.2009 (Az. B 2 U 30/07 R) den Nachweis gefordert, dass entweder (a) ein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher Kontakt mit an Hepatitis B erkrankten Personen bestanden hat oder (b) der prozentuale Anteil Hepatitis B-infektiöser Patienten im Arbeitsumfeld des infizierten Versicherten deutlich höher war als in der Normalbevölkerung oder (c) die Art der versicherten Tätigkeit als solche besonders hepatitisgefährdend war (Urteil des BSG vom 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 1 RdNr. 11 m.w.N.).

    Die besondere Infektionsgefahr kann sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben (Urteil des BSG 02.04.2009, Az. B 2 U 30/07 R, zitiert nach , dort RdNr. 22, mit Verweis auf Brandenburg, Rechtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung von Hepatitis B- und C-Infektionen als Berufskrankheit, in Selmair/Manns, Virushepatitis als Berufskrankheit, 2. Aufl., S. 163 f; Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 3101 10.2 (3.2); Linder, MEDSACH 2007, 194, 195).

    Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (Urteil des BSG vom 02.04.2009, Az. B 2 U 30/07 R, zitiert nach , dort RdNr. 23, mit Verweis auf Urteil des BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, jeweils RdNr. 20).

    Zwingend ist dieser Schluss aber nicht (Urteil des BSG vom 02.04.2009, Az. B 2 U 30/07 R, zitiert nach , dort RdNr. 24).

    Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tragen insoweit die objektive Beweislast (Urteile des BSG vom 02.04.2009, Az. B 2 U 7/08 R, a.a.O., RdNr. 18, und Az. B 2 U 30/07 R, RdNr. 34, jeweils zitiert nach ).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 7/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Infektionserkrankung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09
    Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die ggf bei einzelnen Listen-BKen einer Modifikation bedürfen (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des Bundesozialgerichts - BSG - vom 02.04.2009, Az. B 2 U 7/08 R, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 3, zitiert nach , dort RdNr. 14 ff.): Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).

    Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tragen insoweit die objektive Beweislast (Urteile des BSG vom 02.04.2009, Az. B 2 U 7/08 R, a.a.O., RdNr. 18, und Az. B 2 U 30/07 R, RdNr. 34, jeweils zitiert nach ).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 4 R 6051/08
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09
    Nach einem Kreislaufkollaps während des Sommerurlaubes 2002 in G. war er zunächst - seit dem 19.08.2002 - arbeitsunfähig erkrankt und bezog nach dem Ende der Lohnfortzahlung vom 03.09.2002 bis zum 31.12.2003 Krankengeld (vgl. Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Baden-Württemberg vom 09.12.2010, Az. L 4 R 6051/08).

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Bund, die SG-Akten zum auf die Gewährung von Erwerbsminderungsrente gerichteten Verfahren (Az. S 11 R 2471/05), die diesbezüglichen Akten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az. L 4 R 6051/08), die SG-Akten zum vorliegenden Verfahren sowie die Senatsakte verwiesen.

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09
    Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Urteile des BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

    Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (Urteil des BSG vom 02.04.2009, Az. B 2 U 30/07 R, zitiert nach , dort RdNr. 23, mit Verweis auf Urteil des BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, jeweils RdNr. 20).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09
    Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Urteile des BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09
    Er charakterisiert einen Zustand, bei dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann (vgl. Urteil des BSG vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 11; ebenfalls Urteil des BVerfG vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320).
  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09
    Er charakterisiert einen Zustand, bei dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann (vgl. Urteil des BSG vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 11; ebenfalls Urteil des BVerfG vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R

    Berufskrankheit - Infektionskrankheit - Hepatitis B - Kinderkrankenschwester -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09
    Für die Feststellung einer Infektion mit dem HBV als BK 3101 infolge einer besonderen Gefahrenexposition hatte das BSG vor Ergehen des bereits in Bezug genommenen Urteils vom 02.04.2009 (Az. B 2 U 30/07 R) den Nachweis gefordert, dass entweder (a) ein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher Kontakt mit an Hepatitis B erkrankten Personen bestanden hat oder (b) der prozentuale Anteil Hepatitis B-infektiöser Patienten im Arbeitsumfeld des infizierten Versicherten deutlich höher war als in der Normalbevölkerung oder (c) die Art der versicherten Tätigkeit als solche besonders hepatitisgefährdend war (Urteil des BSG vom 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 1 RdNr. 11 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2012 - L 2 U 4715/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 -

    Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die ggf. bei einzelnen Listen-BKen einer Modifikation bedürfen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG v. 2.4.2009 - B 2 U 7/08 R = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 3 RdNr 14 ff.; Senatsurteil v. 19.10.2011 - L 2 U 1138/09 ): Die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).

    Für die besondere Infektionsgefahr gelten hinsichtlich des Beweismaßstabes die Anforderungen, die ansonsten für das Tatbestandsmerkmal der Einwirkungen zu beachten sind (vgl. BSG v. 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R, a.a.O. und Senatsurteil v. 19.10.2011 - L 2 U 1138/09 ).

  • SG Fulda, 09.05.2017 - S 1 U 109/14
    Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die ggf. bei einzelnen Listen-BKen einer Modifikation bedürfen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG v. 2.4.2009 - B 2 U 7/08 R = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 3 RdNr 14 ff.; Senatsurteil v. 19.10.2011 - L 2 U 1138/09): Die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 4 R 6051/08
    Der Senat hat aus den Akten des Unfallstreitverfahrens des Klägers, das beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) unter dem Aktenzeichen L 2 U 1138/09 anhängig ist und in dem streitig ist, ob eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen ist, das internistisch, pneumologische und schlafmedizinische Gutachten der Chefärztin Prof. Dr. Or., T.-krankenhaus und S. H. Klinik H., vom 05. August 2010 zur Akte genommen.
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